Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Fahrräder, Fahrradanhänger und Zubehör, unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor Ort, telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Buchungssystem des Vermieters abgeschlossen wird.

Bei einer Onlinebuchung gibt der Mieter durch Betätigung der entsprechend gekennzeichneten Buchungsschaltfläche ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Mietvertrages ab. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung des Vermieters zustande.

Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die Buchungsbestätigung, der vereinbarte Mietzeitraum, die gebuchte Fahrradkategorie, die gebuchte Anzahl sowie diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen.

1. Übergabe des Fahrrades an Dritte

Mieter ist die im Mietvertrag oder in der Onlinebuchung benannte Person. Grundsätzlich ist nur diese Person zur vertragsgemäßen Nutzung berechtigt.

Bei Gruppenbuchungen dürfen die Fahrräder auch von den bei der Buchung oder bei der Übergabe angegebenen Teilnehmern genutzt werden.

Überlässt der Mieter das Fahrrad ohne Zustimmung des Vermieters einem nicht benannten Dritten, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch die unberechtigte Überlassung entstehen. Dies gilt auch für hieraus entstehende Folgeschäden.

Der Mieter hat sicherzustellen, dass der jeweilige Nutzer körperlich und fahrtechnisch zur sicheren Nutzung des Fahrrades geeignet ist und diese Mietbedingungen einhält.

2. Mietdauer, Übergabe, Rückgabe und Mietzins

Die Mietdauer ergibt sich aus dem Mietvertrag beziehungsweise der Buchungsbestätigung.

Der vereinbarte Mietzins ist spätestens bei Übergabe fällig, sofern bei der Onlinebuchung oder in der Buchungsbestätigung keine frühere Zahlung vereinbart wurde.

Bei Onlinebuchungen kann der Vermieter die Reservierung und Bereitstellung der Fahrräder vom vollständigen Zahlungseingang abhängig machen.

Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrrades wird der Mietzins nicht anteilig erstattet.

Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich. Für den verlängerten Mietzeitraum wird der jeweils geltende Mietzins nachberechnet.

Fahrräder, die zum Vormittagstarif angemietet werden, sind grundsätzlich bis 14:00 Uhr zurückzugeben.

Fahrräder, die zum Nachmittags- oder Ganztagestarif angemietet werden, sind grundsätzlich bis 18:00 Uhr zurückzugeben.

Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, den regulären Mietzins für den zusätzlichen Mietzeitraum nachzuberechnen.

Zusätzlich kann eine Bearbeitungspauschale von 119,00 Euro je Fahrrad verlangt werden, sofern durch die verspätete Rückgabe tatsächlich ein entsprechender Bearbeitungsaufwand oder Schaden entstanden ist.

Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand beziehungsweise Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Der Mieter hat sich vor Antritt der Fahrt von der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrrades zu überzeugen. Hierzu gehört insbesondere die Durchführung einer kurzen Testfahrt.

Erkennbare Mängel, Beschädigungen oder fehlendes Zubehör sind dem Vermieter unverzüglich und vor Fahrtantritt mitzuteilen. Beanstandungen sollen im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll festgehalten werden.

Nachträgliche Beanstandungen wegen solcher Schäden oder Mängel, die bei Übergabe erkennbar waren, können nicht berücksichtigt werden, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der betreffende Schaden oder Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Gesetzliche Ansprüche des Mieters bleiben unberührt.

Die gemieteten Fahrräder, Fahrradanhänger und Zubehörteile sind vollständig und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurden. Normale Gebrauchsspuren, vertragsgemäße Abnutzung und übliche Verschmutzungen bleiben außer Betracht. Veränderungen oder Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zu vertreten.

Grobe Verunreinigungen an Fahrrädern, Fahrradanhängern und sonstigem Zubehör sind durch den Vermieter zu reinigen. Der Mieter darf insbesondere keine aggressiven Reinigungsmittel oder sonstigen ungeeigneten Reinigungsverfahren verwenden.

Der durch eine grobe oder außergewöhnliche Verunreinigung entstehende zusätzliche Reinigungsaufwand wird dem Mieter nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet.

Alle während der Mietdauer eingetretenen Schäden, Stürze, Unfälle oder sonstigen Auffälligkeiten sind dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich mitzuteilen, damit eine Überprüfung des Mietgegenstandes erfolgen kann.

3. Verantwortung des Mieters

Jeder Mieter ist für sich selbst und für das von ihm gemietete Fahrrad beziehungsweise den von ihm gemieteten Fahrradanhänger oder sonstigen Mietgegenstand verantwortlich.

Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages beziehungsweise des Übernahmeprotokolls oder mit der Übernahme des Mietgegenstandes bestätigt der Mieter, Gelegenheit gehabt zu haben, den Mietgegenstand auf äußerlich erkennbare Mängel, Beschädigungen und fehlendes Zubehör zu prüfen.

Gesetzliche Ansprüche wegen eines bereits bei Übergabe vorhandenen Mangels bleiben unberührt.

4. Haftung des Mieters

Mit der Übergabe des Fahrrades einschließlich Zubehör, Schloss und gegebenenfalls Fahrradanhänger geht die Obhuts- und Betriebsverantwortung auf den Mieter über.

Alle Mietgegenstände sind sorgfältig und sachgemäß zu behandeln.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn er ein Fahrrad, einen Fahrradanhänger oder Zubehör vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, verliert oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht.

Der Mieter hat sämtliche Mietgegenstände, abgesehen von gewöhnlicher Verschmutzung und vertragsgemäßer Abnutzung, in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat.

Die Haftung des Mieters umfasst nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere die erforderlichen Reparaturkosten, Ersatzteilkosten, Transportkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderungen und Mietausfallkosten.

Wird der Mietgegenstand während der Nutzung aufgrund eines vom Mieter oder von einem Dritten zu vertretenden Umstandes betriebsuntauglich, trägt der Mieter die erforderlichen Kosten des Rücktransportes zum Vermieter.

Dies gilt nicht, wenn der Mietgegenstand aufgrund eines bereits bei Übergabe vorhandenen Mangels oder aufgrund eines vom Mieter nicht zu vertretenden technischen Defekts betriebsunsicher oder betriebsuntauglich wird.

Kann der konkrete Verursacher eines während der Mietdauer entstandenen Schadens nicht festgestellt werden, haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden während seiner Obhutszeit entstanden ist und nicht auf vertragsgemäßer Abnutzung, einem bereits vorhandenen Mangel oder einem vom Mieter nicht zu vertretenden technischen Defekt beruht.

5. Nutzung der Fahrräder und sonstigen Mietgegenstände

Der Mieter verpflichtet sich, die überlassenen Fahrräder, Fahrradanhänger und Zubehörteile sorgfältig, sachgemäß und ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Nutzung zu verwenden. Die Bedienungs-, Sicherheits- und Belastungshinweise des Vermieters sowie des Herstellers sind zu beachten.

Insbesondere ist es nicht gestattet,

– die Mietgegenstände vertragswidrig oder zweckfremd zu nutzen,

– weitere Personen auf Gepäckträgern, Rahmen, Lenkern oder sonstigen hierfür nicht vorgesehenen Bauteilen zu befördern,

– Fahrräder oder Fahrradanhänger über die zulässige Belastungs- oder Gewichtsgrenze hinaus zu beladen,

– Treppen, Sprünge, Stunts oder vergleichbare Fahrmanöver durchzuführen,

– Bordsteinkanten, Hindernisse oder unwegsames Gelände in einer Weise zu befahren, bei der eine Beschädigung des Mietgegenstandes zu erwarten ist,

– das Fahrrad auf Downhill-Strecken, in Bikeparks oder auf sonstigen besonders anspruchsvollen Strecken zu nutzen, sofern es hierfür nicht ausdrücklich vom Vermieter freigegeben wurde,

– an Rennen, Wettkämpfen oder vergleichbaren Veranstaltungen teilzunehmen,

– eigenmächtig Umbauten, Reparaturen, Einstellungen oder sonstige technische Veränderungen vorzunehmen,

– die Mietgegenstände unter erheblichem Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Medikamenten zu benutzen.

Der Mieter hat sämtliche gesetzlichen Vorschriften des Straßenverkehrs einzuhalten und seine Fahrweise den persönlichen Fähigkeiten sowie den Straßen-, Gelände-, Verkehrs- und Witterungsverhältnissen anzupassen.

Bei einer vertragswidrigen oder unsachgemäßen Nutzung haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für alle hierdurch verursachten Schäden und Folgeschäden.

6. Schäden am Fahrrad und dessen Zubehör

Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche während der Mietdauer aufgetretenen Schäden spätestens bei Rückgabe des Mietgegenstandes anzuzeigen.

Bei einem Unfall, durch den ein Mietgegenstand beschädigt wird, ist der Mieter verpflichtet, den Unfallhergang vollständig zu dokumentieren.

Bei Beteiligung Dritter, bei Personenschäden, bei Fahrerflucht, bei ungeklärter Schuldfrage oder bei einem erheblichen Sachschaden ist die Polizei hinzuzuziehen.

Der Mieter hat insbesondere Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen, Kennzeichen, Versicherungsdaten sowie das polizeiliche Aktenzeichen festzuhalten.

Bei selbstverschuldeten Unfällen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften für die Schäden am Mietgegenstand und für hieraus entstehende Folgeschäden.

Bei fremdverschuldeten Schäden haftet grundsätzlich der Verursacher. Der Mieter ist jedoch verpflichtet, alle erforderlichen Angaben und Nachweise zur Durchsetzung der Ansprüche des Vermieters bereitzustellen.

Kann der Verursacher nicht festgestellt oder der Schaden keinem Dritten nachweisbar zugeordnet werden, haftet der Mieter nach Maßgabe von Ziffer 4, sofern der Schaden während seiner Obhutszeit entstanden ist.

Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, beispielsweise durch Stürze, das Umfallen des Fahrrades, unsachgemäße Nutzung, die Verletzung der Sicherungspflichten, Überladung, die Weiterfahrt trotz eines erkennbaren Defekts oder sonstige Verletzungen dieser Mietbedingungen.

Reparaturen durch andere Werkstätten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragt werden.

Wird ohne Zustimmung des Vermieters eine Reparatur durchgeführt, trägt der Mieter die Kosten grundsätzlich selbst. Dies gilt nicht für notwendige Sofortmaßnahmen, wenn der Vermieter nicht erreichbar war und die Maßnahme zur Vermeidung eines wesentlich größeren Schadens erforderlich war.

Bei Verlust eines Fahrradschlosses, Schlüssels oder sonstigen Zubehörs beziehungsweise bei Beschädigung oder Verlust des Schlosses hat der Mieter die erforderlichen Wiederbeschaffungs- und gegebenenfalls Austauschkosten zu tragen.

Der Vermieter ist berechtigt, je Schadensfall eine angemessene Bearbeitungspauschale von bis zu 50,00 Euro zu verlangen, sofern tatsächlich ein entsprechender Bearbeitungsaufwand entstanden ist.

Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

7. Diebstahl und Verlust

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietdauer ausreichend zu sichern und zu beaufsichtigen.

Das Fahrrad ist bei jedem unbeaufsichtigten Abstellen mit dem mitgegebenen Schloss an einem festen Gegenstand anzuschließen.

Fahrradanhänger und sonstige Zubehörteile sind entsprechend gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung zu sichern.

Ein Diebstahl oder Verlust ist unverzüglich der Polizei und dem Vermieter zu melden.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter das polizeiliche Aktenzeichen beziehungsweise eine Kopie der Diebstahlanzeige zu übergeben.

Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für den Diebstahl oder Verlust, sofern er seine Sicherungs- oder Obhutspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

Im Falle eines vom Mieter zu vertretenden vollständigen Verlustes hat er den Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Mietgegenstandes zum Zeitpunkt des Verlustes zu ersetzen.

Zusätzlich kann eine Bearbeitungspauschale von 50,00 Euro verlangt werden, sofern tatsächlich ein entsprechender Bearbeitungsaufwand entstanden ist.

Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

8. Vertragsänderungen

Individuelle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen.

Die Textform umfasst insbesondere E-Mails und sonstige dauerhaft lesbare elektronische Mitteilungen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen.

9. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10. Stornobedingungen

Stornierungen von verbindlichen Buchungen sind nur in Textform bzw. per E-Mail möglich. Maßgeblich für die Berechnung der Stornokosten ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung beim Vermieter.

Schlechtes Wetter, ungünstige Wettervorhersagen, Krankheit, verspätete Anreise oder Änderungen der persönlichen Reiseplanung berechtigen nicht zu einer kostenfreien Stornierung.

Bei Tagesmieten, Langzeitmieten und Gruppenmieten mit bis zu 8 Fahrrädern fallen bei einer Stornierung bis zu 72 Stunden vor Beginn des Mietverhältnisses 30 % des Gesamtmietpreises als Stornokosten an. Sollte die Buchung weniger als 72 Stunden, jedoch spätestens 24 Stunden vor Mietantritt storniert werden, sind 50 % des Gesamtmietpreises als Stornokosten zu bezahlen. Bei Stornierungen innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Mietverhältnisses sind 100 % des Gesamtmietpreises als Stornokosten zu bezahlen.

Buchungen ab 9 Fahrrädern gelten als Eventbuchungen. Bei Eventbuchungen fallen bei einer Stornierung bis zu 7 Tage vor Beginn des Mietverhältnisses 30 % des Gesamtmietpreises als Stornokosten an. Sollte die Buchung weniger als 7 Tage, jedoch spätestens 72 Stunden vor Mietantritt storniert werden, sind 50 % des Gesamtmietpreises als Stornokosten zu bezahlen. Bei Stornierungen innerhalb von 72 Stunden vor Beginn des Mietverhältnisses sind 100 % des Gesamtmietpreises als Stornokosten zu bezahlen.

Bei Nichterscheinen oder Nichtabholung der gebuchten Fahrräder, Fahrradanhänger oder Zubehörteile werden 100 % des Gesamtmietpreises berechnet. Eine Reduzierung der gebuchten Anzahl gilt hinsichtlich der nicht mehr benötigten Mietgegenstände als anteilige Stornierung.

Die Stornokosten können höher oder niedriger anzusetzen sein, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

11. Onlinebuchungen

Die im Online-Buchungssystem dargestellten Fahrräder, Fahrradanhänger, Zubehörteile und Mietpreise stellen noch kein verbindliches Angebot des Vermieters dar. Mit Abschluss des Buchungsvorgangs gibt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Mietvertrag kommt erst mit der Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande.

Vor dem verbindlichen Abschluss der Buchung kann der Mieter seine Angaben, insbesondere den Mietzeitraum, die Anzahl und Kategorie der Mietgegenstände, das ausgewählte Zubehör, den Gesamtpreis und die Zahlungsart überprüfen und gegebenenfalls berichtigen. Die Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen können vor Abschluss der Buchung eingesehen und gespeichert werden. Der Zugang der Buchung wird dem Mieter auf elektronischem Wege bestätigt.

Der Vermieter ist berechtigt, eine Buchung abzulehnen, wenn die gebuchten Mietgegenstände nicht verfügbar sind, die Zahlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, offensichtlich fehlerhafte Preis- oder Verfügbarkeitsangaben vorliegen oder notwendige Angaben des Mieters fehlen bzw. fehlerhaft sind. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall zurückerstattet.

Die Buchungsschaltfläche ist so zu beschriften, dass für den Mieter eindeutig erkennbar ist, dass er mit Abschluss der Buchung eine Zahlungspflicht eingeht.

Bei Mietverträgen über Fahrräder, Fahrradanhänger und Zubehör, die für einen bestimmten Miettermin oder Mietzeitraum abgeschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Die in Ziffer 10 geregelten Stornobedingungen bleiben hiervon unberührt.

12. Datenschutz

Die Datenschutzhinweise des Vermieters sind auf der Website unter der dort angegebenen Datenschutzerklärung abrufbar.

Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und zur Durchführung des Mietvertrages verarbeitet.

CHIEMSEEBIKE GmbH

Marco Mario Cappi
Geschäftsführender Gesellschafter

Hauptstelle (Vermietung/Service)
Felden 12
83233 Bernau am Chiemsee

Zweigstelle Bernau Ort (Verkaufsfläche)
Chiemseestraße 21
83233 Bernau am Chiemsee

Öffnungszeiten Felden 12

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Montag – Sonntag: 09:30 – 18:00 Uhr

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Montag – Sonntag: 10:00 – 17:00 Uhr

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